Wie gehe ich vor

Covid-19 - Kurzarbeit - Updates

Kurzarbeit

Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Kurzarbeit hilft Unternehmen, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vorübergehende Auftragseinbrüche zu überbrücken. Im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden wird die Arbeitszeit vorübergehend ganz oder teilweise reduziert. Kurzarbeit muss angemeldet und bewilligt werden. Anschliessend ist Rapport zu führen über die ausgefallenen Arbeitsstunden. Die Arbeitslosenkasse übernimmt einen Teil der Lohnkosten. Melden Sie sich jetzt zur Kurzarbeit an.

Hier finden Sie eine aktuelle Gesamtübersicht für Massnahmen des KGV KMU- und Gewerbeverband Kanton Zürich: Gesamtübersicht Massnahmen.

 

Ausweitung Kurzarbeitentschädigung (KAE)

Neu sind folgende Mitarbeiter-Kategorien ebenfalls berechtigt, KAE zu beantragen:
  • Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen
  • Mitarbeiter als Temporär-Angestellte
  • Lehrlinge
  • Arbeitgeberähnliche Angestellte (Gesellschafter in einer GmbH usw.) und deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner. Hier ist allerdings der anrechenbare Lohn auf CHF 3'320 / Monat bei einem 100% Pensum beschränkt
  • Die Karenzfrist (Wartefrist) ist aufgehoben
  • Überstunden müssen nicht vorgängig abgebaut werden
  • Die Formulare wurden stark vereinfacht
Neu sind die folgenden Formulare zu verwenden:

Voranmeldung von Kurzarbeit COVID-19
Antrag und Abrechnung Entschädigung COVID-19

Entschädigung Selbständigerwerbende und Künstler

Selbständig Erwerbende welche infolge behördlicher Massnahmen Einnahmenausfälle erleiden, erhalten ebenfalls eine Entschädigung (falls keine andere Versicherung bezahlt). Dies in folgenden Fällen:
  • Schulschliessungen (Kinderbetreuung nicht anders möglich)
  • Ärztlich verordnete Quarantäne
  • Schliessung eines selbständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes (z.B. Ladenlokal)
Diese Regelung gilt ebenfalls für Künstler deren Engagements infolge Massnahmen gegen das Corona Virus ausfallen.

Die Entschädigung stützt sich auf die EO und beläuft sich auf 80% des Einkommens, maximal CHF 196.00 pro Tag. Entschädigungen infolge Schulschliessung und Quarantäne sind auf 30 resp. 10 Taggelder beschränkt. Anträge sind an die AHV Ausgleichskasse zu richten.

Verwenden Sie bitte das folgende Online-Formular:

Anmeldeformular für Selbständige: Corona Erwerbsersatzentschädigung (SVA Zürich)
Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung (für alle Ausgleichskassen)

Entschädigung für Angestellte (Nicht KAE)

Angestellte, welche durch Schulschliessung (Kinderbetreuung) oder ärztlich verordnete Quarantäne nicht arbeiten können, erhalten ebenfalls ein Taggeld (siehe vorheriger Artikel). Die Entschädigung ist bei Quarantäne auf maximal 10 Taggelder beschränkt.

Corona Erwerbsersatzentschädigung: Anmeldeformular für Angestellte (SVA Zürich)
Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung (für alle Ausgleichskassen)

Kultur, Sport, Tourismus und Regionalbereich

In diesen vier Sparten wurden diverse Gelder gesprochen, gesamthaft 960 Mio., dies teilweise als Hilfe und teils als Darlehen. Details sind auf der Seite des SECO ersichtlich, am Schluss der Zusammenfassung

Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Weitere Infos finden Sie hier.

Bevorschussung der Löhne

Die Arbeitslosenkasse, mit der die Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet wird, kann die Löhne bei Liquiditätsengpässen bevorschussen. Ein Antrag ist an die Arbeitslosenkasse zu richten.