Covid-19 - Abrechnung Kurzarbeit - Vorgehen
Abrechnung der Kurzarbeit - Formulare
Zur Abrechnung der Kurzarbeit stehen zwei Formulare zur Verfügung, einerseits das detaillierte Formular, welches bis anhin für die Abrechnung gültig war und neu ein vereinfachtes Formular, welches speziell für die heutige Situation geschaffen wurde:
Formular (neu)
Formular (ursprünglich)
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen zwei Formularen liegt darin, dass das neue mit Durchschnittswerten rechnet, das alte zeigt die Entschädigung pro Mitarbeitende und stimmt in jedem Fall mit den einzelnen Lohnabrechnungen überein. Im neuen Formular kann es zu Abweichungen zwischen der Abrechnung und den einzelnen Lohnabrechnungen kommen.
Leisten alle Mitarbeiter ungefähr gleichviel Kurzarbeit kann mit dem neuen Formular vereinfacht abgerechnet werden. Die Differenzen sollten nicht allzu signifikant sein.
Besteht bei Ihnen ein grosses Lohngefälle und stark verschiedene Prozente an Kurzarbeit, ist das alte Formular unter Umständen vorteilhafter. Vor allem wenn Mitarbeiter mit hohen Löhnen weniger Ist Stunden vorweisen als die Mitarbeiter mit tiefen Löhnen. Umgekehrt ist die Abrechnung mit Durchschnittswerten besser.
Beachten Sie aber, dass einige Kantone (z.B. Zürich) die alten Formulare nicht mehr akzeptieren
Abrechnung der Kurzarbeit - Datenbasis
Diese Aufzeichnungen erstellen Sie am besten in beiliegender Exceltabelle mit folgenden Angaben (Spalten A bis J), dies für alle Kurzarbeit berechtigten Mitarbeitenden. Für die weiteren Monate kann die Aufstellung ins nächste Register kopiert werden.
- A: fortlaufende Nummerierung
- B: Name des Mitarbeitenden
- C: Vorname des Mitarbeitenden
- D: AHV Nummer
- E: Monatslohn umgerechnet ohne 13. Monatslohn (Jahreslohn : 12 bzw. 13)
- F: Sollstunden in der Periode (Wochenenden nicht berücksichtigen / Ferien, Feiertage und unbezahlter Urlaub berücksichtigen)
- G: Monatslohn inkl. Faktor -> Dieses ist auf das Abrechnungsformular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ (Zeile 27) zu übertragen
- H: SOLL-Stunden in der Periode (Feiertage nicht mitzählen)
- I: übrige Absenzen wie Ferien, Militär, Krankheit, Unfall etc. (diese Absenzen berechtigen nicht für den Bezug einer Kurzarbeitsentschädigung und gehen zu Lasten Arbeitgeber)
- J: IST-Stunden (gearbeitete Stunden)
- K: Ausfallstunden (Spalte F - G - H = I)
- L: Ausfallstunden in Prozent (Formel = Spalte I : Spalte F x 100)
Nicht von der Kurzarbeit betroffene Mitarbeitende müssen nicht aufgeführt werden. Dazu gehören folgende:
- wer keine ALV bezahlt (Rentner)
- wer in gekündigtem Arbeitsverhältnis ist
- mit nicht bestimmbaren Sollstunden (Abruf, grosse Schwankungen)
- wer nicht der Kurzarbeit zustimmt.
Abrechnung der Kurzarbeit - Formulare
Formular (neu)
Formular (ursprünglich)
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen zwei Formularen liegt darin, dass das neue mit Durchschnittswerten rechnet, das alte zeigt die Entschädigung pro Mitarbeitende und stimmt in jedem Fall mit den einzelnen Lohnabrechnungen überein. Im neuen Formular kann es zu Abweichungen zwischen der Abrechnung und den einzelnen Lohnabrechnungen kommen.
Leisten alle Mitarbeiter ungefähr gleichviel Kurzarbeit kann mit dem neuen Formular vereinfacht abgerechnet werden. Die Differenzen sollten nicht allzu signifikant sein.
Besteht bei Ihnen ein grosses Lohngefälle und stark verschiedene Prozente an Kurzarbeit, ist das alte Formular unter Umständen vorteilhafter. Vor allem wenn Mitarbeiter mit hohen Löhnen weniger Ist Stunden vorweisen als die Mitarbeiter mit tiefen Löhnen. Umgekehrt ist die Abrechnung mit Durchschnittswerten besser.
Beachten Sie aber, dass einige Kantone (z.B. Zürich) die alten Formulare nicht mehr akzeptieren
Abrechnung der Kurzarbeit - Formulare
Formular (neu)
Formular (ursprünglich)
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen zwei Formularen liegt darin, dass das neue mit Durchschnittswerten rechnet, das alte zeigt die Entschädigung pro Mitarbeitende und stimmt in jedem Fall mit den einzelnen Lohnabrechnungen überein. Im neuen Formular kann es zu Abweichungen zwischen der Abrechnung und den einzelnen Lohnabrechnungen kommen.
Leisten alle Mitarbeiter ungefähr gleichviel Kurzarbeit kann mit dem neuen Formular vereinfacht abgerechnet werden. Die Differenzen sollten nicht allzu signifikant sein.
Besteht bei Ihnen ein grosses Lohngefälle und stark verschiedene Prozente an Kurzarbeit, ist das alte Formular unter Umständen vorteilhafter. Vor allem wenn Mitarbeiter mit hohen Löhnen weniger Ist Stunden vorweisen als die Mitarbeiter mit tiefen Löhnen. Umgekehrt ist die Abrechnung mit Durchschnittswerten besser.
Beachten Sie aber, dass einige Kantone (z.B. Zürich) die alten Formulare nicht mehr akzeptieren
Abrechnung der Kurzarbeit - Formulare
Formular (neu)
Formular (ursprünglich)
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen zwei Formularen liegt darin, dass das neue mit Durchschnittswerten rechnet, das alte zeigt die Entschädigung pro Mitarbeitende und stimmt in jedem Fall mit den einzelnen Lohnabrechnungen überein. Im neuen Formular kann es zu Abweichungen zwischen der Abrechnung und den einzelnen Lohnabrechnungen kommen.
Leisten alle Mitarbeiter ungefähr gleichviel Kurzarbeit kann mit dem neuen Formular vereinfacht abgerechnet werden. Die Differenzen sollten nicht allzu signifikant sein.
Besteht bei Ihnen ein grosses Lohngefälle und stark verschiedene Prozente an Kurzarbeit, ist das alte Formular unter Umständen vorteilhafter. Vor allem wenn Mitarbeiter mit hohen Löhnen weniger Ist Stunden vorweisen als die Mitarbeiter mit tiefen Löhnen. Umgekehrt ist die Abrechnung mit Durchschnittswerten besser.
Beachten Sie aber, dass einige Kantone (z.B. Zürich) die alten Formulare nicht mehr akzeptieren
Einreichen der Abrechnung
Arbeitgeberähnliche Angestellte
Beilage zur Abrechnung
Ferien während der Kurzarbeit
Auch wenn für die Ferienzeit der Lohn zu Lasten des Arbeitgebers geht, sollten nicht alle Ferienbezüge auf die Zeit danach verschoben werden. Ist wieder Arbeit vorhanden, müssten auch die Mitarbeitenden wieder an der Arbeit und nicht in den Ferien sein.
Unbezahlter Urlaub
Mehrstunden / Überzeit
Vor-/Nachholzeiten
Zwischenbeschäftigung
Arbeitgeber, welche Mitarbeitende im Zwischenverdienst anstellen, müssen das entsprechende Formular monatlich ausfüllen.
Vermittelt der Hauptarbeitgeber direkt seine Mitarbeitenden an einen anderen Betrieb, welcher diese im Sinne eines Zwischenverdienstes anstellt, kann dies als bewilligungspflichtiger Personalverleih angesehen werden. Besser wäre, wenn der Mitarbeitende direkt mit dem neuen Arbeitgeber einen Vertrag abschliesst.
Neueintretende Mitarbeitende
Meist wird zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit vereinbart. Durch die Kurzarbeit wird ein neuer Mitarbeitender jedoch nur reduziert arbeiten können. Verlängert sich deshalb die Probezeit? Art. 335b Abs. 3 OR lautet:
„Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.“
Die Formulierung in diesem Absatz ist abschliessend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Kurzarbeit kein Grund für die Verlängerung einer Probezeit ist. Allerdings besteht hier noch kein Gerichtsentscheid.
Bevorschussung Löhne
Berufs- und Nichtberufsunfall Versicherung
Der Mitarbeitende ist in der Wohnung auf dem Weg zum Arbeitsplatz und rutscht auf der Treppe aus = Betriebsunfall. Der Mitarbeitende eilt zur Haustür um die private Post entgegenzunehmen = Nichtbetriebsunfall.
Grenzgänger
COVID-Überbrückungskredit
Bis zum Betrag von CHF 500'000 ist der Kredit zinsfrei und wird zu 100% durch den Bund garantiert. Für höhere Kredite wird ein Zins belastet und der Bund garantiert 85%. Die restlichen 15% sind das Risiko der Banken. Der COVID-Überbrückungskredit ist bis zum 31.07.2020 zu beantragen!
Kredite bis CHF 500'000 werden in der Regel innert kürzester Zeit gewährt und ausbezahlt. Höhere Summen unterliegen einer Prüfung durch die kreditgebende Bank.
Antragsformular
Teilnehmende Banken
Informationen zur monatlichen Lohnverarbeitung
- Die Basis für die Sozialbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, UVG und KTG) ist der Normalllohn, nicht die effektiv abgerechnete Kurzarbeitsentschädigung. Dies bedeutet das im Schadenfall keine Kürzung der Taggelder erfolgt!
- Die BVG-Beiträge werden unverändert abgezogen (12 Monatsbeiträge)
- Anstelle des üblichen Monatslohnes wird (für jene Mitarbeiter, die der Kurzarbeit unterliegen) die KAE (Kurzarbeitsentschädigung) gemäss effektivem Anteil Kurzarbeit abgerechnet (80% des Normallohnes). Bei zBsp. 70% Kurzarbeit, werden die restlichen 30% ohne Kürzung vom Arbeitgeber als Lohn abgerechnet.
- Sollte sich der Arbeitgeber dazu entschliessen, die Kurzarbeitsentschädigung auf 100% auszugleichen so ist sicherzustellen, dass sämtliche Mitarbeiter inkl. Mitarbeiter in arbeitgeberähnlicher Stellung gleichbehandelt werden.
- Für weitere Informationen zur Lohnverarbeitung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Gerne dürfen Sie uns die Lohnabrechnungen jeweils zur Kontrolle zustellen!
Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Hier erfahren Sie, was Sie als Arbeitnehmerin, als Arbeitnehmer wissen sollten