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Änderungen im Mehrwertsteuergesetz ab 1. Januar 2025

Ab dem 1.1.2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und diverse weitere wichtige Änderungen in Kraft.

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes betrifft in erster Linie spezielle Unternehmungen wie Versandhandelsplattformen und Reisebüros. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Revision jedoch weitere Anpassungen vorgenommen, welche sich auch auf KMU und sonstige Unternehmungen auswirken können. Hier finden Sie eine kompakte Übersicht mit den wichtigsten Änderungen:

Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode (SSS)

Steuerpflichtige Personen können die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatz-Methode (SSS) abrechnen, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Der maximale Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen (inkl. Steuer) darf CHF 5'024'000 nicht überschreiten, und die maximale geschuldete Mehrwertsteuer darf, basierend auf dem massgebenden Saldosteuersatz, CHF 109'000 pro Jahr nicht übersteigen.

Im Rahmen der Revision sind nun weitere Situationen definiert, in welchen von der SSS-Methode zur effektiven Methode gewechselt werden muss. Steuerpflichtige, die nach dem 1. Januar 2025 von der Saldosteuermethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln, müssen unter Umständen den Vorsteuerbetrag kürzen und die Vorsteuer an die ESTV zurückerstatten.

Ausschluss: Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie Betreiber von elektronischen Plattformen können die Saldosteuermethode nicht (mehr) nutzen.

Jährliche MWST-Abrechnung

Ab dem 1. Januar 2025 gibt es für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen. Akontozahlungen müssen weiterhin quartalsweise resp. halbjährlich geleistet werden. Bei verspäteter Zahlung sowie bei deutlich zu tief angesetzten Akonto-Beiträgen droht der Entzug der Bewilligung zur jährlichen Abrechnung. Die Bewilligung wird zudem (auf Antrag) nur dann erteilt, wenn bisher immer alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und bezahlt wurden.

Subventionen

Eine wichtige Neuerung betrifft Subventionen: Wenn ein Gemeinwesen Mittel als Subvention bezeichnet, gelten diese künftig automatisch auch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts als Subventionen. Diese Regelung schafft mehr Rechtssicherheit, kann aber auch zu Einschränkungen beim Vorsteuerabzug führen.

Heilbehandlungen: Neue Berufsgruppen

Neu von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind Heilbehandlungen von Psychologinnen und Psychologen, Apothekerinnen und Apothekern sowie Optometristinnen und Optometristen.

Kultureller Bereich

Im kulturellen Bereich werden Entgelte für die Zulassung zu kulturellen Anlässen, wie etwa Einschreibegebühren und damit verbundene Nebenleistungen, analog zur Praxis bei Sportanlässen ab dem 1. Januar 2025 von der Steuerpflicht ausgenommen.

Anbieter von Reiseleistungen

Reisebüros, die Reiseleistungen weiterverkaufen, profitieren von der Steuerausnahme, wenn mindestens eine Beherbergungs- oder Beförderungsleistung enthalten ist. Auslandansässige Reisebüros haben keinen Anspruch auf Vorsteuervergütung. Schweizer MWST-pflichtige Reisebüros können den Vorsteuerabzug auf Verwaltungsleistungen geltend machen, wenn die weiterverkauften Reiseleistungen im Ausland genutzt werden.

Damenhygieneprodukte

Regelmässig verwendete Damenhygieneprodukte (Monatshygiene) unterliegen neu dem reduzierten Mehrwertsteuersatz.

Versandhandelsplattformen

Plattformen gelten als Leistungserbringer, wenn sie den Vertragsabschluss ermöglichen und als Vermittler agieren. Wenn sie jedoch keine direkte Beteiligung am Bestellvorgang haben oder nur Zahlungen abwickeln, gelten sie nicht als Leistungserbringer. Es werden zudem neue Pflichten eingeführt, darunter eine subsidiäre Haftung, eine Auskunftspflicht und strengere administrative Massnahmen. Bei Nichtbefolgung kann die Eidg. Steuerverwaltung Einfuhrverbote verhängen und Sendungen vernichten.

Die Änderungen betreffen auch Verkäufer, insbesondere im Versandhandel, da Plattformen künftig als Importeure agieren können. Verkäufer können jedoch weiterhin als Importeure auftreten, wenn sie das Verlagerungsverfahren nutzen. Ein fiktiver Vorsteuerabzug für Plattformen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Übertragung von Emissionsrechten

Die Übertragung von Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten unterliegt künftig der Bezugssteuer. Dies gilt auch bei Transaktionen zwischen zwei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Weitere Informationen: ESTV – Änderungen bei der Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2025

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Marco Löhrer, Partner

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