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Gleichstellungsgesetz: Mitarbeitende vor Diskriminierung schützen

Die Zahl der Klagen und Verfahren, die sich auf das Gleichstellungsgesetz (GlG) beziehen, hat in den letzten Jahren zugenommen. Wenn man als Unternehmen in einen solchen Fall verwickelt ist, ist das unangenehm und wird schnell teuer. Es empfiehlt sich, die Anliegen des GlG zu beherzigen und Stolperfallen zu vermeiden.

Für Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden führt kein Weg daran vorbei, sich aktiv mit der Gleichstellung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu befassen. In kleineren Unternehmen hingegen ist das Bewusstsein für die damit verbundenen Anforderungen unterschiedlich ausgeprägt. Viele kennen das Gleichstellungsgesetz nur dem Namen nach oder sehen sich nicht betroffen.

Das Problem: Die Chance, mit diesem Gesetz in Konflikt zu kommen, steigt. Die Zahl der Verfahren in diesem Zusammenhang nimmt in den letzten Jahren deutlich zu, wie der Blick in das Register der Fachstellen für Gleichstellung klarmacht. Die Kategorisierung dieser Verfahren vermittelt einen Überblick über die wichtigsten Problemfelder. Vor allem diese vier «Spitzenreiter» zeigen, wo für Unternehmen die grössten Risiken liegen, gegen das Gleichstellungsgesetz zu verstossen.

Kündigung

In diesem Bereich treten Diskriminierungsvorwürfe besonders häufig auf. Typisch ist etwa der Vorwurf von «Rachekündigungen», bei denen Mitarbeitende nach Beschwerden entlassen werden. Ebenso zeigen sich überdurchschnittlich viele Fälle von Kündigungen an Frauen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft.

Unterschiedliche Meinungen oder verbale Auseinandersetzungen sind kein legitimer Grund, um Mitarbeitenden zu kündigen.

Entschädigung

Die Forderung nach einer finanziellen Entschädigung geht oft Hand in Hand mit einem Verfahren wegen missbräuchlicher Kündigung. Ob ein Gericht entscheidet oder ob eine aussergerichtliche Einigung zustande kommt – für schuldhafte Unternehmen wird es meistens teuer.

Lohngleichheit

Frauen und Männer für die gleiche Arbeit unterschiedlich zu entlohnen, ist in der heutigen Zeit immer schwieriger zu vertreten. Wird man als Firma von einer Arbeitnehmerin in ein solches Diskriminierungsverfahren verwickelt, lässt sich ein Vertrauensverhältnis kaum noch aufrechterhalten. Dazu kommen hohe – weil rückwirkende – Lohnnachforderungen.

Sexuelle Belästigung

Arbeitgeber sind verpflichtet, für den Schutz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen – auch bei Hinweisen auf sexuelle Belästigung. Es empfiehlt sich auch für kleine Betriebe, interne Richtlinien zu entwickeln und schon im Vorfeld das Vorgehen im Umgang mit Vorwürfen sexueller Belästigung festzulegen. Dabei kann die Unterstützung externer Fachstellen hilfreich sein.

Schlecht für den Ruf

Wenn ein Unternehmen in ein Diskriminierungsverfahren verwickelt wird, ist das auf vielen Ebenen schlecht. Der finanzielle Aufwand ist nur ein Aspekt. Auch für das betriebsinterne Klima sind solche Auseinandersetzungen Gift. Insbesondere droht ein Reputationsverlust, wenn die Kunden und die Öffentlichkeit erfahren, dass das Unternehmen Mitarbeitende diskriminiert.

Last but not least: Unternehmen, die sich im Umgang mit dem Gleichstellungsgesetz passiv verhalten, müssen vor Gericht tendenziell prozessuale Nachteile – z. B. höhere Bussen – in Kauf nehmen.

Gleichstellungsgesetz wird 30

Das «Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau (GlG)» ist seit 1996 in Kraft. Sein Kernanliegen gemäss Artikel 3 des Gesetzestextes: «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.»

 

Marco Löhrer, Partner

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Marco Löhrer

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