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Konkursmissbrauch: Schärfere Massnahmen

Das verschärfte, seit 1. Januar 2025 geltende Konkursrecht bringt Neuerungen, die sich noch nicht überall herumgesprochen haben. Wir beleuchten zwei Stolperfallen, die in der Praxis noch zu wenig Beachtung finden.

Die Konkursstatistik zeigt derzeit nach oben. Gleichzeitig gelten seit Anfang 2025 neue gesetzliche Regelungen. Sie haben zum Ziel, missbräuchliche Konkurse einzudämmen und Gläubiger besser zu schützen. Das bringt nicht nur neue Auflagen, sondern auch Verschärfungen bei zwei schon bestehenden Praktiken, bei denen fortan mehr Sorgfalt angezeigt ist.

Mantelhandel kontrollieren

Die «organisierte Firmenbestattung» wird künftig strenger überwacht, der sogenannte Mantelhandel eingeschränkt. Ein solcher liegt vor, wenn eine überschuldete Gesellschaft, die faktisch keine geschäftlichen Aktivitäten aufweist, sondern lediglich aus dem (Aktien-)Mantel besteht, einem neuen Inhaber übertragen wird. Neu muss das Handelsregisteramt aktiv werden, wenn Aktionäre mit einem Anteil von über 50 Prozent oder Mitglieder der Geschäftsleitung an einer Gesellschaft beteiligt waren, die innert fünf Jahren in Konkurs gegangen ist. Es wird dann geprüft, ob die neue Gesellschaft, an der dieselben Personen beteiligt sind, zahlungsfähig ist.

Kommt das Handelsregisteramt zum Schluss, dass die Zahlungsfähigkeit nicht belegt ist, wird die Gesellschaft ins Konkursverfahren überführt. Für die betreffenden natürlichen Personen ist damit eine erhebliche Verschärfung verbunden: Sie dürfen künftig nicht mehr als Gesellschafter oder in der Geschäftsführung von Gesellschaften fungieren, wenn die frühere Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre in Konkurs gegangen ist und der Konkurs zu einer direkten oder indirekten Schädigung der Gläubiger geführt hat.

Revisionsverzicht eingeschränkt

Aktiengesellschaften und GmbH unterliegen der Revisionspflicht. Wenn zwei der nachfolgenden Werte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden, unterliegen sie der ordentlichen Revision: 40 Mio. Franken Umsatz, 20 Mio. Franken Bilanzsumme, 250 Mitarbeitende. Ansonsten sind sie zur eingeschränkten Revision verpflichtet.

Die Ausnahme: Wenn sie zehn oder weniger Vollzeitstellen bieten, können sie auf die eingeschränkte Revision verzichten. Neu ist ein solches Opting-out allerdings nur noch für künftige Geschäftsjahre und mit Vorlegen der letzten revidierten Jahresrechnung möglich. Dies schränkt die Möglichkeiten ein, eine problematische finanzielle Situation durch den Verzicht auf die Revision im laufenden Geschäftsjahr zu verschleiern. Zusätzlich wird der Beginn des Geschäftsjahrs mit Opting-out neu im Handelsregister publiziert und ist damit öffentlich.

Quelle: Treuhand | Suisse

Julian Fingerhut, Partner, BSc ZFH in Betriebsökonomie

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Julian Fingerhut

Partner, BSc ZFH in Betriebsökonomie