Bei Teilzeit ist es wichtig, seine soziale Absicherung zu analysieren. Geringere Einzahlungen führen zu Beitragslücken und bei kleinen Pensen sind nicht alle Risiken durch den Arbeitgeber gedeckt.
Fast 40 Prozent der Erwerbstätigen in der Schweiz arbeiten Teilzeit. Besonders hoch ist dieser Anteil bei Frauen (58 Prozent), namentlich bei Müttern mit Kindern im Haushalt. Bei den Männern liegt der Anteil tiefer (21 Prozent), er ist in den letzten Jahren aber kontinuierlich angestiegen.
Krankheit und Unfall
Bei Krankheit besteht zunächst ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Obligationenrecht. Verfügt der Arbeitgeber über eine Krankentaggeldversicherung, übernimmt diese – abhängig von der Police und einer möglichen Mindestarbeitszeit – das Taggeld bis zu zwei Jahren. Bei einem Unfall haben Mitarbeitende mit mindestens acht Wochenstunden die gleichen Ansprüche wie Mitarbeitende im Vollzeitpensum.
Unter acht Stunden pro Woche sind Arbeitnehmende nur gegen Berufsunfälle (nicht gegen Nichtberufsunfälle) versichert. Wer dann einen Nichtberufsunfall erleidet, ist nicht über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert und muss sich privat absichern.
Die Situation beim Todesfall verdient – namentlich als Familie oder als Paar (verheiratet, eingetragen) – ebenfalls Aufmerksamkeit. Hier steht die finanzielle Situation der Hinterbliebenen im Fokus. Bei einem Unfalltod greifen die Leistungen von AHV und Unfallversicherung, die – mittels Witwen- oder Witwerrente – zusammen bis zu 90 Prozent des entgangenen Lohneinkommens der verstorbenen Person decken und so den Einkommensverlust ein Stück weit kompensieren. Bei einem krankheitsbedingten Todesfall fällt die finanzielle Absicherung für die Hinterbliebenen deutlich tiefer aus. Wo Teilzeitpensen im Spiel sind, ist es als Familie oder Paar besonders wichtig, eine Gesamtbetrachtung der finanziellen Risiken im Todesfall anzustellen. Es lohnt sich, Beratung in Anspruch zu nehmen und bestehende Lücken gezielt mit privaten Lösungen zu schliessen.
AHV, IV, EO, ALV
Die Abzüge für AHV, IV und Erwerbsersatzordnung (EO) kennen Arbeitnehmer von ihrer Salärabrechnung. Am höchsten ist der Anteil für die AHV, also die künftige Altersrente. Die IV dient in erster Linie als Einkommensersatz bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. Wer weniger verdient, zahlt weniger in diese Kassen ein – was sich langfristig bei der Altersrente und bei IV-Leistungen bemerkbar macht (vgl. gesonderter Artikel: Trend zur Teilzeitarbeit: Finanzielle Engpässe im Alter). Aber auch im Fall einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit sind für Teilzeitkräfte die Leistungen aus der IV tendenziell niedriger als bei einem Vollpensum. Das Gleiche gilt bei der Erwerbsersatzordnung.
Naturgemäss sinken auch die Leistungen, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird. Hier gilt als Berechnungsgrundlage das bisherige Einkommen der letzten sechs bis zwölf Monate. Davon werden 70 Prozent, bzw. 80 Prozent bei Unterhaltspflichten, als Arbeitslosengeld ausbezahlt.
Mehrere Arbeitgeber
Wer verschiedene Teilzeitpensen bei zwei, drei oder mehr Arbeitgebern wahrnimmt, muss spezielle Aspekte beachten. Einerseits spielt die oben angesprochene Mindestarbeitszeit von acht Stunden pro Woche bei einem bestimmten Arbeitgeber eine Rolle für den Versicherungsschutz. Andererseits besteht das Risiko, dass keines der verschiedenen Einkommen die Schwelle erreicht (2025: 22 680 Franken), um in eine Pensionskasse aufgenommen zu werden. Hier besteht die Möglichkeit, sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuschliessen. Oder man sollte abklären, ob sich alle Löhne bei der Pensionskasse von einem der Arbeitgeber bündeln lassen.
Quelle: Treuhand | Suisse